Bereitstellungsgrundsätze für die öffentliche Sammlung
- Grundsätzlich werden die Strassen nur noch in einer Fahrtrichtung
entsorgt. Die Bereitstellung erfolgt nur noch auf einer Strassenseite, damit der
Seitenlader effizient eingesetzt werden kann. Der Kehricht muss somit von einem
Teil der Bevölkerung auf der gegenüberliegenden Strassenseite bereitgestellt
werden.
Von dieser Regelung kann in folgenden Fällen abgewichen werden: - bei
Strassen mit Trennlinie - bei anderen stark befahrenen Strassen (z.B. Zufahrt
zu einem Einkaufszentrum) - falls an einem Ort mindestens
2 Container bereitgestellt werden
- In Wohngebieten beträgt der Sammelplatzabstand rund
100 m. In dicht besiedelten Gebieten wird somit jeweils für mehrere
Einfamilienhäuser gemeinsam ein Sammelplatz festgelegt. Bei
Mehrfamilienhäusern wird im allgemeinen ein Sammelplatz festgelegt.
- Bei einzelnen Containern besteht kein Anspruch für
einen Stop des Kehrichtfahrzeuges (Bereitstellung beim nächsten
Sammelplatz).
- Sackgassen ohne Wendemöglichkeit werden nicht
befahren.
- Einzelne Aussenhöfe werden vom Sammelfahrzeug im
allgemeinen nicht bedient (Bereitstellung im Siedlungsgebiet oder an der
Sammelroute).
- Auf Privatgrundstücken wird die Entsorgung nur
gewährleistet, wenn eine geeignete Zufahrt mit Wendemöglichkeit für das
Sammelfahrzeug besteht und die entsprechende Kehrichtmenge vorhanden
ist.
- Generell gilt: Bei der Festlegung von Sammelplätzen
wird die bereitgestellte Kehrichtmenge berücksichtigt.
- Strassen und Sammelplätze mit permanent starker Behinderung für das
Kehrichtfahrzeug werden nicht entsorgt.
Möglichkeiten für eine optimale Bereitstellung
- Kennzeichnung der Sammelplätze durch die Gemeinden mittels spezieller
Beschriftung auf dem Boden! (z.B. blauer Punkt ca. 25 cm, gelber Ring ca.
30 cm).
Beispiel: Weinfelden (blauer
Punkt), Lommis
- Kennzeichnung durch spezielle Beschriftung mittels Tafel! (Befestigung an
Strassenlampen, Gartenhägen usw.).
Beispiel: Frauenfeld, Pfyn
- Sammelplätze mit 800 lt-Containern, welche von der Gemeinde angeschafft
wurden!
Beispiel:
Eschikofen
- Sammelplätze bei Salzkästen, Splittlagern,
Strassenlampen, Hydranten, Dorfbrunnen!
- Sammelplätze für abgelegene Bauernhöfe bei
Käsereien!
Beispiel: Stettfurt
- Aussenhöfe nur 1 x oder 2 x anfahren im Monat (z.B. Kennzeichnung durch
gelbes Fähnlein, wann der Kehricht abgeholt werden soll).
Grundsätze/Weisungen/Ratschläge
- In Gestaltungsplänen müssen Sammelplätze ausgeschieden
werden!
- Bei Überbauungen Architekten / Planer auf Sammelplätze
aufmerksam machen, damit diese in die Planung miteinbezogen werden! (Planungs-
und Baugesetz des Kantons und Baureglement der Gemeinde beachten).
- §74 im Planungs- und Baugesetz lautet: (vom 16. August 1995)
Wo die örtlichen Verhältnisse es zulassen, sind
bei Bauten und Anlagen mit erheblichem Anfall an Abfuhrgut in unmittelbarer
Nähe des öffentlichen Verkehrsraumes auf privatem Grund ausreichende Flächen
zum Bereitstellen des Abfuhrgutes einzurichten und dauernd
freizuhalten.
- Bei Sackgassen und Einbahnstrassen Wendeplätze für das
Kehrichtfahrzeug einplanen.
Kehrichttarif für den
Sammeldienst mit Tarif und Bereitstellungshinweisen für Kehricht und
Sperrgutstücke:
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