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Entsorgung » Kehrichtbereitstellung » Bereitstellung
 
Bereitstellungsgrundsätze für die öffentliche Sammlung
  • Grundsätzlich werden die Strassen nur noch in einer Fahrtrichtung entsorgt. Die Bereitstellung erfolgt nur noch auf einer Strassenseite, damit der Seitenlader effizient eingesetzt werden kann. Der Kehricht muss somit von einem Teil der Bevölkerung auf der gegenüberliegenden Strassenseite bereitgestellt werden.
    Von dieser Regelung kann in folgenden Fällen abgewichen werden:
    - bei Strassen mit Trennlinie
    - bei anderen stark befahrenen Strassen (z.B. Zufahrt zu einem Einkaufszentrum)
    - falls an einem Ort mindestens 2 Container bereitgestellt werden

  • In Wohngebieten beträgt der Sammelplatzabstand rund 100 m. In dicht besiedelten Gebieten wird somit jeweils für mehrere Einfamilienhäuser gemeinsam ein Sammelplatz festgelegt. Bei Mehrfamilienhäusern wird im allgemeinen ein Sammelplatz festgelegt.

  • Bei einzelnen Containern besteht kein Anspruch für einen Stop des Kehrichtfahrzeuges (Bereitstellung beim nächsten Sammelplatz).

  • Sackgassen ohne Wendemöglichkeit werden nicht befahren.

  • Einzelne Aussenhöfe werden vom Sammelfahrzeug im allgemeinen nicht bedient (Bereitstellung im Siedlungsgebiet oder an der Sammelroute).

  • Auf Privatgrundstücken wird die Entsorgung nur gewährleistet, wenn eine geeignete Zufahrt mit Wendemöglichkeit für das Sammelfahrzeug besteht und die entsprechende Kehrichtmenge vorhanden ist.

  • Generell gilt: Bei der Festlegung von Sammelplätzen wird die bereitgestellte Kehrichtmenge berücksichtigt.

  • Strassen und Sammelplätze mit permanent starker Behinderung für das Kehrichtfahrzeug werden nicht entsorgt.
Richtig
   
         
Falsch
   


Möglichkeiten für eine optimale Bereitstellung
  • Kennzeichnung der Sammelplätze durch die Gemeinden mittels spezieller Beschriftung auf dem Boden! (z.B. blauer Punkt ca. 25 cm, gelber Ring ca. 30 cm).
    Beispiel: Weinfelden (blauer Punkt), Lommis

  • Kennzeichnung durch spezielle Beschriftung mittels Tafel! (Befestigung an Strassenlampen, Gartenhägen usw.).
    Beispiel: Frauenfeld, Pfyn

  • Sammelplätze mit 800 lt-Containern, welche von der Gemeinde angeschafft wurden!
    Beispiel: Eschikofen

  • Sammelplätze bei Salzkästen, Splittlagern, Strassenlampen, Hydranten, Dorfbrunnen!

  • Sammelplätze für abgelegene Bauernhöfe bei Käsereien!
    Beispiel: Stettfurt

  • Aussenhöfe nur 1 x oder 2 x anfahren im Monat (z.B. Kennzeichnung durch gelbes Fähnlein, wann der Kehricht abgeholt werden soll).

Grundsätze/Weisungen/Ratschläge

  • In Gestaltungsplänen müssen Sammelplätze ausgeschieden werden!

  • Bei Überbauungen Architekten / Planer auf Sammelplätze aufmerksam machen, damit diese in die Planung miteinbezogen werden! (Planungs- und Baugesetz des Kantons und Baureglement der Gemeinde beachten).

  • §74 im Planungs- und Baugesetz lautet: (vom 16. August 1995)
    Wo die örtlichen Verhältnisse es zulassen, sind bei Bauten und Anlagen mit erheblichem Anfall an Abfuhrgut in unmittelbarer Nähe des öffentlichen Verkehrsraumes auf privatem Grund ausreichende Flächen zum Bereitstellen des Abfuhrgutes einzurichten und dauernd freizuhalten.

  • Bei Sackgassen und Einbahnstrassen Wendeplätze für das Kehrichtfahrzeug einplanen.

Kehrichttarif für den Sammeldienst mit Tarif und Bereitstellungshinweisen für Kehricht und Sperrgutstücke:

Kehrichttarif Sammeldienst pdf | 672 KB



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